Kinderbetreuung unabhängig vom Job absetzen

Kinderbetreuung kostet Geld. Geld, das Sie allerdings bei Ihrer Steuererklärung als Kosten geltend machen können. Bislang war dies recht kompliziert – vor allem, was den Nachweis der Berufstätigkeit angeht. Ab 2012 wird dies nun anders.

Mit dem Steuervereinfachungsgesetz wird es künftig keine Rolle mehr spielen, ob die Ausgaben für die Kinderbetreuung aus beruflichen Gründen angefallen sind oder nicht. Alle Kosten können dann unter der Position „Sonderausgaben“ in der Steuererklärung angegeben werden.

 

Das Bundesfinanzministerium hat nun in einem Schreiben erläutert, wie dies genau funktioniert und welche Voraussetzungen für den Steuerabzug gegeben sein müssen. Die Kernpunkte lauten:

 

  • Das betreute Kind ist nicht älter als 14; für behinderte Kinder sind Betreuungskosten bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs abziehbar.
  • Als Aufwendungen sind grundsätzlich nur die Kosten für die so genannte behütende oder beaufsichtigende Betreuung absetzbar. Dazu zählen die Gebühren für Kindergärten, die Rechnung der Tagesmutter oder das Entgelt fürs Au-pair.
  • Gegebenenfalls können auch Fahrtkosten an die Betreuungsperson erstattet werden. Nicht begünstigt sind dagegen Aufwendungen für Unterricht (etwa Musikschule oder Nachhilfe), Freizeitbetätigungen (Sportverein) oder auch die Verpflegung des Kindes.
  • Um die Ausgaben steuerlich absetzen zu können, brauchen Eltern eine Rechnung. Dazu zählen auch der Gebührenbescheid für den Kindergarten oder der schriftliche Arbeitsvertrag mit der Kinderfrau. Das Geld muss aufs Konto geflossen sein, Barzahlungen werden nicht anerkannt.

 

Abziehbar sind auch nach der gesetzlichen Neuregelung nur zwei Drittel der Kosten, und zwar bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 Euro pro Kind und Jahr.

 

Unser Tipp: Gerade bei der Betreuung in der Schule oder auch bei der Aufnahme eines Au-pairs ist darauf zu achten, dass die Kosten genau aufgeschlüsselt sind. Sprechen Sie uns bei Fragen dazu gern an!

 

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